Was sind "holzzerstörende Pilze"?
Holzzerstörende Pilze sind „höhere Pilze“. Sie unterscheiden sich neben ihrem Vermehrungszyklus von Schimmelpilzen u.a. durch Ihre Grösse. Manche Pilzmycelien werden zu bis zu viele m² großen Gebilden.
Auch bei höheren Pilzen besteht der „Körper“ aus fadenförmigen Zellketten (Hyphen), die bevorzugt in organischen Materialien wachsen. Sie bilden „Fruchtkörper“, die wir z.T. als essbare Waldpilze kennen.
Im Gegensatz zu Schimmelpilzen schädigen holzzerstörende höhere Pilze das Holz statisch durch Abbau der tragenden Holzsubstanzen (Zellulosen, Lignine).
Je nach abgebautem Holzbestandteil entstehene typische Schadbilder (Braunfäule durch Abbau des hellen Zellulosematerials, Weißfäule durch Abbau des dunklen Lignins).
Oft dringen dann in das pilzgeschädigte Holz holzzerstörende Insekten ein, die das Holz weiter schädigen und sich u.a. vom Pilz ernähren („Totenuhr“ (Xestobium rufovillosum), „Trotzkopf“ (Dendrobium pertinax).
In jedem Fall wird vom Pilz / von Pilz + Käfer die statische Eigenschaft des Holzes zerstört! Man unterscheidet Nassfäuleerreger, die nur in nassem Holz wachsen können, und sogenannte Trockenfäuleerreger, die trockene Holzbereiche überwachsen und zerstören können.
Der echte Hausschwamm (Serpula lacrymans) ist als holzzerstörender Pilz deshalb als besonders gefährlich anzusehen, weil er grosse Bereiche anorganischen Materials durchwachsen kann. Er kann sich mehrere Meter z.B. in Wandspalten etc. in trockene Bereiche hinein bewegen. Dort kann er trockene Hölzer angreifen, indem er in seinen Hyphen Wasser an diesen Bereich transportiert und dass so befeuchtete Holz dann abbaut.
Da der Echte Hausschwamm von einem Bereich aus mehrere 10 m weit Holz gefährdet (z.B. auch in höheren Geschossen oder Nachbarobjekten) ist er als besonders gefährlich eingestuft. In einigen Bundesländern besteht Meldepflicht. In jedem Fall besteht ein sofortiges Untersuchungs- und Bekämpfungsgebot.
Die Vorgehensweise bei Verdacht auf Befall mit Echtem Hausschwamm und auch mit Nassfäuleerregern unterliegt den Regelungen der
DIN 68.800 Teil: Holzschutz: Bekämpfungsmassnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten 1992-11
Diese Norm ist „bauaufsichtlich eingeführt“, d.h. zum Bestandteil des Baugesetztes geworden. Somit ist ein Verstoss gegen die Vorgehnsvorschriften strafbar nach Landesbauordnung.
Die DIN sieht zwingend folgende Vorgehensweise vor:
Schritte 4 und 5 müssen durch ein nachgewiesen sachkundiges Fachunternehmen erfolgen! Es ist Verpflichtung des Auftraggebers, sich den Sachkundenachweis vorlegen zu lassen.
Deshalb:
Schalten Sie einen Sachverständigen für holzzerstörende Pilze und Insekten unseres Hauses ein, denn es kann bei Holzpilzbefall oder statischer Holzschädigung durch Insekten akute Gefahr nicht nur für Ihr Objekt, sondern auch für angrenzende Bebauung bestehen!